Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 22. September 2026
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Bedingungen betreffen Maklerleistungen sowie Miet-, Sondereigentums- und WEG-Verwaltung von Kim Froberg, Einzelunternehmerin unter Froberg Immobilien, Nordschleswiger Str. 47, 22049 Hamburg. Kontakt: kontakt@froberg-immobilien.de, Telefon +49 40 573 07 988. Betreut werden Wohnungen, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbeimmobilien.
Die Bedingungen gelten nur bei wirksamer Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Ein Maklerauftrag umfasst keine Verwaltungsleistungen und umgekehrt.
2. Vertragsabschluss und Leistungsumfang
Froberg Immobilien unterbreitet ein auf das konkrete Objekt bezogenes Angebot mit Leistungsumfang, Vergütung, Vertragsbeginn und Laufzeit. Der Vertrag wird durch übereinstimmende Erklärungen in Textform geschlossen, beispielsweise per E-Mail oder durch Unterzeichnung eines Auftrags. AGB und erforderliche Verbraucherinformationen werden vor der Vertragserklärung zugänglich gemacht; die Vertragsunterlagen werden auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt.
Ein Websitebesuch, eine Kontaktanfrage oder ein Telefonat allein begründen keinen entgeltlichen Auftrag. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt. Ein bestimmter Verkaufspreis, eine Vermarktungsdauer oder ein erfolgreicher Vertragsabschluss werden nicht garantiert.
Der Maklerauftrag umfasst den vereinbarten Nachweis einer Vertragsgelegenheit oder die Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertrags. Eine Tätigkeit für beide Seiten setzt entsprechende Vereinbarungen voraus; Interessenkonflikte und gesetzliche Grenzen sind zu beachten.
3. Zusammenarbeit und Objektangaben
Auftraggeber stellen die für den Auftrag erforderlichen Informationen nach bestem Wissen zutreffend bereit und teilen wesentliche Änderungen mit. Froberg Immobilien behandelt Unterlagen sorgfältig. Angaben Dritter werden als solche behandelt; gesetzliche und vertragliche Prüfungs-, Aufklärungs- und Hinweispflichten bleiben bestehen.
4. Kaufvermittlung und Provision
Als Vergütungsmodell werden beim Verkauf 3,57 % des notariell vereinbarten Kaufpreises einschließlich 19 % Umsatzsteuer je Verkäufer und Käufer vorgesehen, insgesamt 7,14 %. Dies gilt auch für Grundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte, wenn dieses Modell mit beiden Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Keine Partei wird allein durch den Vertrag der anderen Partei provisionspflichtig. Abweichende Modelle bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der jeweils zahlungspflichtigen Partei.
Beim Verbraucherkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten §§ 656b bis 656d BGB. Bei beiderseitiger Beauftragung müssen sich beide Parteien in gleicher Höhe verpflichten; ein Erlass wirkt zugunsten der anderen Partei. Wird stattdessen eine Kostenübernahme vereinbart, bleibt der Auftraggeber mindestens in gleicher Höhe verpflichtet. Der Anspruch gegen die andere Partei wird dann erst nach Zahlung des Auftraggebers und entsprechendem Nachweis fällig.
Ein Provisionsanspruch besteht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere wenn der wirksame Hauptvertrag aufgrund der vereinbarten Maklerleistung zustande kommt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu zahlen, frühestens nach Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs. Eine spätere gesetzliche Fälligkeit geht vor.
5. Wohnraumvermietung
Bei einem Vermieterauftrag beträgt die vereinbarte Erfolgsvergütung zwei Nettomonatskaltmieten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 2,38 Nettomonatskaltmieten. Berechnungsgrundlage ist die im vermittelten Mietvertrag vereinbarte anfängliche monatliche Grundmiete ohne gesondert abzurechnende Betriebs- und Heizkosten. Zahlungspflichtig ist der beauftragende Vermieter, soweit ein gesetzlich zulässiger Vergütungsanspruch besteht.
Wohnungssuchende zahlen nur bei einem gesonderten Suchauftrag unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1a WoVermRG: Der Angebotsauftrag muss ausschließlich wegen dieses Suchauftrags eingeholt worden sein. Die Vergütung beträgt dann höchstens zwei Nettomonatskaltmieten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Vermieterseitig geschuldete Entgelte werden nicht auf Wohnungssuchende übertragen.
Anspruchsausschlüsse des Wohnungsvermittlungsgesetzes bleiben unberührt, insbesondere bei einer relevanten Eigentümer-, Vermieter- oder Verwalterstellung. Es werden keine Vorschüsse, Reservierungs- oder Bearbeitungsgebühren vereinbart. Für die Zahlung gilt die Frist aus Abschnitt 4.
6. Gewerberaumvermietung
Für die erfolgreiche Vermittlung eines Gewerberaummietvertrags beträgt die mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Provision drei anfängliche Nettomonatskaltmieten zuzüglich 19 % Umsatzsteuer, insgesamt 3,57 Nettomonatskaltmieten. Betriebskosten und auf die Miete erhobene Umsatzsteuer sind nicht Teil der Berechnungsgrundlage. Zahlungspflichtig ist der ausdrücklich beauftragende Vertragspartner. Eine weitere Vergütung von der anderen Partei bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Für Staffelmieten, mietfreie Zeiten, Pachtverträge und sonstige besondere Gestaltungen werden Berechnungsgrundlage und Vergütung vor Beauftragung ausdrücklich festgelegt. Optionsausübung und Vertragsverlängerung lösen durch diese Bedingungen keine zusätzliche Provision aus. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs und die Zahlungsfrist aus Abschnitt 4 gelten entsprechend.
7. Laufzeit und Kündigung von Makleraufträgen
Einfache Makleraufträge laufen auf unbestimmte Zeit und können jederzeit ohne Kündigungsfrist beendet werden.
Ein ausdrücklich vereinbarter einfacher Alleinauftrag läuft sechs Monate ab vereinbartem Vertragsbeginn und endet danach ohne automatische Verlängerung. Währenddessen beauftragt der Auftraggeber keinen weiteren Makler für dasselbe Objekt; eigene Vermarktung und Eigenabschluss bleiben gestattet. Froberg Immobilien verpflichtet sich zu angemessenen Vermarktungsbemühungen. Ein provisionsfreier Eigenabschluss setzt voraus, dass kein gesetzlicher Provisionsanspruch aufgrund einer ursächlichen Maklerleistung besteht.
Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail, erklärt werden. Gesetzliche Widerrufsrechte und das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt. Eine nach Vertragsende entstehende Provision setzt ebenfalls sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Vertragsstrafen und pauschale Aufwendungsentschädigungen werden nicht vereinbart.
8. Miet- und Sondereigentumsverwaltung
Der gesonderte Verwaltungsauftrag bezeichnet die Einheiten, den Beginn und die übertragenen Aufgaben sowie Vollmachten und Zahlungsbefugnisse. Zum vereinbarten Grundumfang gehören die laufende kaufmännische Betreuung, Überwachung der Mietzahlungen, Kommunikation mit Mietparteien und Koordination laufender Instandhaltung innerhalb der vereinbarten Befugnisse. Bei Mietverwaltung gehört die jährliche Betriebskostenabrechnung zum Grundumfang, soweit sie für das betreute Mietverhältnis erforderlich ist. Bei Sondereigentumsverwaltung wird sie anhand der verfügbaren WEG-Abrechnung und der ergänzenden Eigentümerunterlagen erstellt.
Die monatliche Grundvergütung beträgt als Vertragsmodell 35,70 Euro einschließlich 19 % Umsatzsteuer je beauftragter Wohn- oder Gewerbeeinheit. Miet- und Sondereigentumsverwaltung derselben Einheit werden nicht doppelt als Grundvergütung berechnet. Die Vergütung wird monatlich nach Leistungserbringung abgerechnet und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen; angebrochene Monate werden zeitanteilig berechnet.
Neuvermietung, umfangreiche Bauprojektbetreuung und gerichtliche Vertretung sind nicht in der Grundvergütung enthalten. Zusatzleistungen erfordern eine gesonderte Vereinbarung über Leistung und Preis vor Beauftragung. Rechtsdienstleistungen erfolgen nur im gesetzlich zulässigen Umfang; Kosten Dritter benötigen eine entsprechende Beauftragung oder Vollmacht.
Die Erstlaufzeit beträgt zwölf Monate. Der Vertrag kann mit einem Monat Frist zum Ablauf gekündigt werden; anschließend läuft er unbefristet und ist jederzeit mit einem Monat Frist kündbar. Textform genügt. Gesetzliche außerordentliche Kündigungs- und Widerrufsrechte bleiben unberührt.
9. WEG-Verwaltung
Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der Wohnungseigentümer. Daneben wird ein gesonderter Verwaltervertrag mit der Gemeinschaft geschlossen, der Aufgaben, Befugnisse und Vergütung konkret festlegt. Der Grundumfang umfasst die gesetzlichen Verwaltungsaufgaben im vereinbarten Rahmen, insbesondere Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht, laufende kaufmännische Betreuung, Umsetzung von Beschlüssen und Organisation einer ordentlichen Eigentümerversammlung jährlich.
Als Vertragsmodell beträgt die monatliche Grundvergütung 35,70 Euro einschließlich 19 % Umsatzsteuer je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Gesonderte Stellplatz-, Garagen- oder Zusatzleistungsvergütungen entstehen nur durch ausdrückliche Vereinbarung. Abrechnung und Zahlung erfolgen wie in Abschnitt 8. Instandsetzungs- und Baukosten sowie andere Kosten der Gemeinschaft sind keine Verwaltervergütung. Besondere zusätzliche Leistungen und deren Preise sind im Verwaltervertrag transparent festzulegen; gesetzliche Grundpflichten entfallen dadurch nicht.
Für die erste Vertragsfassung sind Bestellung und Verwaltervertrag auf jeweils zwei Jahre vorgesehen, ohne automatische Verlängerung. Der Bestellungsbeschluss und der Vertrag müssen hinsichtlich Beginn und Ende abgestimmt werden. Die Gemeinschaft kann den Verwalter jederzeit abberufen; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach Abberufung, bei früherem vereinbartem Ende bereits zu diesem Zeitpunkt. Zwingende Vorschriften des § 26 WEG und gesetzliche außerordentliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
10. Verbraucherwiderruf
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Beginn und Ausnahmen richten sich nach dem Gesetz. Die erforderliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert bereitgestellt; diese AGB ersetzen sie nicht.
Eine Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist setzt ein gesondertes ausdrückliches Verlangen voraus. Ein Wertersatzanspruch oder ein Erlöschen des Widerrufsrechts tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Die Zustimmung zu diesen AGB ersetzt keine hierfür erforderliche Erklärung.
11. Haftung, Datenschutz und Schlussbestimmungen
Froberg Immobilien haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten enthält die Datenschutzerklärung. Eine Zustimmung zu diesen Bedingungen ist keine Werbeeinwilligung.
Gesetzliche Verbraucherrechte und Gerichtsstände bleiben unberührt. Für nicht einbezogene oder unwirksame Bestimmungen gelten die gesetzlichen Regelungen.
